Art. 1 Abs. 6 Nr. 12 SN-17060Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Während der übrigen praktischen Ausbildung können dienstbegleitende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.…
Anlage SN-1714Das Nähere regelt der Rahmenstoffplan gemäß Abschnitt V Nr. 2. IV. Einführende Ausbildung bei einem Gerichtsvollzieher und praktische Ausbildung I und II Die…
§ 7 Abs. 4 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Inhalt, Umfang und Gliederung der berufspraktischen Studienzeiten werden durch den Praktikumsplan geregelt, der mit dem Studienplan abzustimmen ist. Der…
§ 38 Abs. 2 APO JFW NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen
Die fachpraktische Einweisung ist durch begleitenden Unterricht zu ergänzen. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen…
Art. 1 Nr. 3 SN-20795Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
§ 7 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Praktikumsplan regelt den begleitenden Unterricht in den berufspraktischen Studienzeiten zur Unterweisung in…