§ 13 AOJ GVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Gerichtsvollzieherdienst) - AOJ GV- Vom 11. März 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Erweist sich ein Beamter/eine Beamtin für das Amt eines Gerichtsvollziehers/einer Gerichtsvollzieherin als ungeeignet oder schreitet er/sie in seiner/ihrer…
§ 7 Abs. 3 APO GVörA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Gerichtsvollzieheranwärterinnen und Gerichtsvollzieheranwärter, die den Eignungslehrgang nicht bestehen, sind nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des…
§ 8 Abs. 1 APO GVörA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Erfüllen Gerichtsvollzieheranwärterinnen oder Gerichtsvollzieheranwärter die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher…
Art. 1 Abs. 1 SN-17060Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher
Sind in einem Einstellungsjahrgang mehr Gerichtsvollzieher auszubilden, als Bewerber vorhanden sind, die die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllen, kann…
§ 22 Nr. 1 SN-1714Ausscheiden aus der Ausbildung
mit Ablauf des Tages, an dem dem Gerichtsvollzieherbewerber schriftlich bekannt gegeben wird, dass die Prüfung bestanden worden ist oder