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Die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186) wird wie folgt geändert:
§ 65 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „oder als auswärtiger Architekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50, 68) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tätig wird; ein auswärtiger Architekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes ist nur im Umfang der Bauvorlageberechtigung seines Niederlassungsmitgliedstaates bauvorlageberechtigt“ eingefügt.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Berufsbezeichnung ,Innenarchitekt’ führen darf oder als auswärtiger Innenarchitekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes tätig wird für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden; ein auswärtiger Innenarchitekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes ist nur im Umfang der Bauvorlageberechtigung seines Niederlassungsmitgliedstaates bauvorlageberechtigt, oder“.
Dem § 88 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Architektenkammer Sachsen und die Ingenieurkammer Sachsen werden ermächtigt, durch Satzungen Regelungen über die Eintragung in die gemäß § 66 Absatz 2 Satz 4 zu führenden Listen der qualifizierten Brandschutzplaner zu treffen, insbesondere
die Festlegung allgemeiner Verfahrensregelungen, insbesondere
Anforderungen an die Antragstellung und an die vorzulegenden Nachweise,
die Festlegung der Zuständigkeiten des gemeinsamen Prüfungsausschusses und des gemeinsamen Ausschusses nach § 28 Absatz 1 des Sächsischen Ingenieurgesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, und § 28 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes,
Folgen von Versäumnis, Rücktritt und Täuschungshandlungen sowie
Dokumentationspflichten und Aktenführung;
die Möglichkeiten, den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes auf folgende Weise erbringen zu können:
erfolgreiche Absolvierung einer zweistufigen Prüfung bei der Architektenkammer Sachsen oder der Ingenieurkammer Sachsen, bestehend aus der Vorlage von geeigneten, selbst erstellten Brandschutzkonzepten oder Brandschutznachweisen und einer mündlichen Prüfung oder
Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses von Prüfungen oder Belegarbeiten im Bereich des Brandschutzes bei einem externen Weiterbildungsträger, wenn die Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden; die Gleichwertigkeit dieser Abschlüsse kann auch nur für einen Teil des erforderlichen Kenntnisnachweises anerkannt werden;
das Prüfungsverfahren nach Nummer 2 Buchstabe a, insbesondere
die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses,
die Teilnahme von Vertretern der Aufsichtsbehörde,
den Inhalt und Umfang der zweistufigen Prüfung,
die Festlegung von Bewertungskriterien,
die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs für Menschen mit Behinderung und
Wiederholungsmöglichkeiten;
die mündliche Prüfung gilt als bestanden, wenn die Fragen zu Teilgebieten des Brandschutzes zu insgesamt mindestens 80 Prozent fehlerfrei oder vertretbar begründet beantwortet wurden;
die Festlegung von Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit externer Prüfungsnachweise.
Die Satzungen nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.