Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 24. April 1996 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 1 Ausstellung von Energieausweisen nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Qualifikation zu regeln, die zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt.“
Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes…
Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007…
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1791 - 1792)
durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das vor dem Inkrafttreten dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.