Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Sächsische Bauordnung ( SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des § 75 wie folgt gefasst: „§ 75 Zustimmungsverfahren“.
§ 4 Abs. 1 SächsBO wird wie folgt geändert: Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Als Sicherung der Zufahrt genügt eine Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB), wenn sie vor dem 1. Mai 1999 begründet worden ist, eine Dienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 des Gesetzes zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (Sachenrechtsbereinigungsgesetz – SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716, 2720) geändert worden ist, oder ein Mitbenutzungsrecht nach Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit dieses noch als Recht an dem belasteten Grundstück gilt.“
§ 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Auf öffentlichen Verkehrsflächen können auch andere Werbeanlagen in Verbindung mit baulichen Anlagen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, gestattet werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.“
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 24 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder“
§ 61 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Satz 1 gilt für Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände entsprechend, wenn es sich um ein Vorhaben einer Mitgliedsgemeinde handelt, gegen das Einwendungen erhoben werden, sowie bei einem Vorhaben, gegen das eine Mitgliedsgemeinde Einwendungen erhoben hat.“
§ 62a wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden die Worte „der Bauaufsichtsbehörde“ durch die Worte „dem Bauherrn“ und die Worte „eine Woche vor“ durch das Wort „bei“ ersetzt.
Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Dies gilt auch für den Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile bei Gebäuden geringer Höhe und bei baulichen Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind, wenn es sich um Vorhaben von nicht nur geringer Schwierigkeit handelt. Die Schwierigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach der nach § 82 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung. Die staatlich anerkannten Sachverständigen oder die sachverständige Stelle sind der Bauaufsichtsbehörde vor ihrer Beauftragung anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde kann der Beauftragung innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige widersprechen. Der Wechsel dieser beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Stelle bedarf der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.“ cc) In dem bisherigen Satz 4 wird die Angabe „und Abs. 4“ gestrichen.
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.
§ 63 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird wie folgt geändert: Die Sätze 1, 2 und 5 werden gestrichen.
In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 5 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für den Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile bei Gebäuden geringer Höhe und bei baulichen Anlagen bis 10 m Höhe, die keine Gebäude sind, wenn es sich um Vorhaben von nicht nur geringer Schwierigkeit handelt.“ bb) In dem bisherigen Satz 6 wird die Angabe „§ 67 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 62a Abs. 2 Satz 5 bis 8“ ersetzt.
In § 63a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b werden nach der Angabe „bis 40 m² “ die Worte „je Grundstück“ eingefügt.
§ 67 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 4 bis 7.
In dem bisherigen Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
In dem bisherigen Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „nach Absatz 5 Nr. 1“ durch die Angabe „nach Absatz 4 Nr. 1“ ersetzt.
In dem bisherigen Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 7“ durch die Angabe „Absatzes 6“ ersetzt.
In § 68 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 5 Satz 3“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.
In § 75 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „und § 67 Abs. 4“ gestrichen.
§ 82 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Bescheinigungen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. die Schwierigkeit des Vorhabens als Voraussetzung für die Erforderlichkeit der Prüfung des Nachweises über Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und im Anzeigeverfahren und“
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.