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Dem § 95 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Lehrkräften im Schuldienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus wird bei angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit für Unterrichtstätigkeit im gesamten Umfang der geleisteten Mehrarbeit ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Januar 2021 statt Dienstbefreiung eine Mehrarbeitsvergütung nach den §§ 18 bis 20 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die durch die Verordnung vom 12. April 2016 (SächsGVBl. S. 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. Über die für das Ressort veranschlagten Ansätze der Hauptgruppe 4 des Staatshaushaltsplans hinausgehende Ausgaben im Zusammenhang mit Mehrarbeit bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.“
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