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Die Schulkonferenzverordnung vom 1. August 1994 (SächsGVBl. S. 1450), die durch die Verordnung vom 30. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 3 und 4 SchulG“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
In Nummer 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 4 SchulG“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die nach § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes zur Entsendung von Vertretern in die Schulkonferenz berechtigten Stellen benennen, soweit im Einzelfall erforderlich, gegenüber dem Vorsitzenden ihre Vertreter; § 8 Absatz 4 bleibt unberührt.“
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 schriftlich den Antrag stellt.“
Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Schulträger kann das Stimmrecht gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes durch jederzeit widerrufliche, gegenüber dem Vorsitzenden der Schulkonferenz abzugebende Erklärung auf einen oder mehrere Vertreter im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes übertragen. Erklärung und Widerruf bedürfen der Schriftform.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.