Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Lehrerkonferenzverordnung vom 12. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1452), die durch die Verordnung vom 21. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 2 SchulG“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 43 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 SchulG“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Satz 1 SchulG“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Werden Jahrgangsstufen nicht im Klassenverband geführt“ durch die Wörter „Wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird“ ersetzt.
In § 15 Satz 3 wird die Angabe „§ 44 Abs. 2 SchulG“ durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Lehrerkonferenzen (Lehrerkonferenzordnung – LKonfO) vom 12. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1452)…
Beschlüsse der Lehrerkonferenzen in folgenden Angelegenheiten bedürfen des Einverständnisses der Schulkonferenz:
in der Schulkonferenz und
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lehrerkonferenz“ durch das Wort „Klassenkonferenz“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.