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Die Landesbildungsratsverordnung vom 3. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 12 § 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Satz 3 wird aufgehoben.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben.
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. der Liga der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen für ihren Vertreter für die allgemeinen Angelegenheiten der freien Wohlfahrtspflege;“. bb) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. cc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wie folgt gefasst: „10. dem Dachverband der sorbischen Verbände und Vereine gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Vertreter der Sorben;“. dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst: „11. der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände von Schulen in freier Trägerschaft in Sachsen für den Vertreter der Schulen in freier Trägerschaft;“. ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt: „12. der Liga der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen für den Vertreter der Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft;“. ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und wie folgt gefasst: „13. dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für dessen Vertreter.“
In Absatz 2 werden die Wörter „das Sächsische Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Abs. 3 SchulG“ durch die Wörter „§ 63 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes“ ersetzt.
In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876)“ durch die Wörter „Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „Die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „dem Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 8 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Teilnahme der obersten Schulaufsichtsbehörde Die oberste Schulaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landesbildungsrates teilzunehmen.“
In § 10 werden die Wörter „das Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 14 werden die Wörter „des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus“ durch die Wörter „der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.