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Für die Erteilung von Lizenzen oder öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten, zu denen der Zugang nach Maßgabe des § 8 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes nicht zu beschränken ist, hat die geodatenhaltende Stelle
das durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichte Lizenzmuster „Datenlizenz Deutschland – Zero – Version 2.0“ in der Fassung gemäß Anlage 1,
das durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichte Lizenzmuster „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ in der Fassung gemäß Anlage 2 oder
zu verwenden.
die einheitliche Gestaltung der Lizenzen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse für den Zugang und die Nutzung der Geodaten und Geodatendienste im Sinne von §…
Jede Nutzung ist unter den Bedingungen dieser „Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0“ zulässig. Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen…
Nutzungsbedingungen (Lizenzen) sind zulässig, soweit sie objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel…
„(3) Die Vermessungsbehörde erteilt für die nach Maßgabe der §§ 11 und 13 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes bereitgestellten Informationen eine…
Die bereitgestellten Daten einschließlich zugehöriger Metadaten sind mit einem Nutzungsrecht (Lizenz) zu versehen. Die Lizenz ist so zu wählen, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.