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Die Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die durch die Verordnung vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Nutzung der Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster ist auf den eigenen Gebrauch beschränkt. Auf Antrag erteilt die Vermessungsbehörde, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erlaubnis, Präsentationsausgaben der Liegenschaftskarte, Flurstücksnachweise und Darstellungen aus den Liegenschaftskatasterakten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen; die Veröffentlichung im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren ist erlaubnisfrei.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 wird das Wort „oberen“ durch das Wort „einrichtenden“ ersetzt.
In Satz 5 wird das Wort „obere“ durch das Wort „einrichtende“ ersetzt.
In Satz 6 wird das Wort „bereitzustellen“ durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.
In Satz 8 werden die Wörter „Bestimmungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, des Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. 2016 S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Protokolle nach Absatz 4 Satz 6 sowie die Nachweise nach § 11 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die das automatisierte Abrufverfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes einrichten oder nutzen, zugänglich gemacht werden“.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 1 bis 3 werden gestrichen.
Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 1 und 2.
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
„(3) Die Vermessungsbehörde erteilt für die nach Maßgabe der §§ 11 und 13 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes bereitgestellten Informationen eine Lizenz oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis nach § 1 der Sächsischen Geodatennutzungsverordnung vom 10. August 2017 (SächsGVBl. S. 483), in der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 gilt nicht für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Informationen.
In Replikationen oder Präsentationsausgaben enthaltene Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens dürfen nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Landkreise und Gemeinden die Informationen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben, soweit diese deren Aufgaben wahrnehmen und die Informationen zur Erfüllung benötigen.“
In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Flurstücksgrenze“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Berichtigung von Zeichenfehlern,“ eingefügt.
In § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 3“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „Bestimmungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes und des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes“ durch die Wörter „Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679, des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes und des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.
Absatz 4 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.