Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 90), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte „zwei Wochen“ durch die Worte „einem Monat“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „sind“ die Worte „bei Vollzeitbeschäftigung“ eingefügt.
In § 6 Abs. 1 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 eingefügt: „Bei Teilzeitbeschäftigung regeln sich die zulässigen Mehr- oder Minderarbeitszeiten entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.“
§ 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Der Umfang eines Arbeitszeitausgleichs bei Teilzeitbeschäftigung richtet sich entsprechend nach der durchschnittlich zu leistenden Teilzeit.“
§ 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Am Heiligen Abend und am 31. Dezember endet die regelmäßige Arbeitszeit um 12.00 Uhr“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.