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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. November 2015 (SächsGVBl. S. 628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nicht für Zwecke nach § 1 Absatz 4 verausgabte Mittel sind zu erstatten, sofern der Nachweis nach Absatz 1 nicht erbracht wird. Das gilt ebenso für Mittel, die im Jahr der Ausreichung zur Bestellung der in Anlage 2 festgelegten mindestens zu bestellenden Verkehrsleistungen hätten verwendet werden müssen. Die Erstattungspflicht nach Satz 2 entfällt insoweit, wie die Erbringung der Verkehrsleistungen wegen einer vom Netzbetreiber veranlassten Streckensperrung nicht möglich war und die Mittel für den Ersatzverkehr verausgabt wurden. Für die nach Abzug der Erstattungsbeträge im Jahr der Ausreichung und Rückzahlung nicht verausgabten Mittel gilt Folgendes:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen in den Jahren 2017 bis 2027 zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs die in Anlage 1 genannten Festbeträge zu. Der Berechnung der Festbeträge liegt auch die Absicherung eines angemessenen S-Bahn-Angebotes zugrunde. Mit den Festbeträgen bestellen die Zusammenschlüsse in ihrem Verbandsgebiet im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens die in Anlage 2 genannten Verkehrsleistungen. Die jeweils nach Anlage 2 zu bestellenden Verkehrsleistungen vermindern sich um die auf den jeweiligen Verbindungen eigenwirtschaftlich erbrachten oder nicht von den Zusammenschlüssen finanzierten Leistungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zum Nahverkehrstarif genutzt werden können. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann aus verkehrspolitischen und wirtschaftlichen Gründen mengenmäßige und räumliche Abweichungen von den Festlegungen der Anlage 2 gestatten. Für den Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen Personennahverkehr weist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr den Zusammenschlüssen insgesamt Mittel in Höhe der entsprechenden Ausgabeermächtigungen des jeweiligen Haushaltsplanes zu. Die Verteilung der Mittel auf die Zusammenschlüsse ergibt sich aus den in Anlage 3 genannten Prozentsätzen.“
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Im Jahr 2020 führt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Evaluation der Dynamisierung der den Zusammenschlüssen in den Jahren 2020 bis 2027 nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Festbeträge durch. Dabei prüft es im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, ob die Dynamisierungsquoten den Rahmenbedingungen des öffentlichen Personennahverkehrs noch angemessen Rechnung tragen und ob sie angepasst werden sollten.“
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Anlage 2 genannten Prozentsätze“ durch die Wörter „Anlage 1 genannten Festbeträge“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Prozentsätze“ durch das Wort „Festbeträge“ ersetzt.
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
In Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Die Mittel“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
Absatz 5 wird aufgehoben.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die verbleibenden Mittel, die der Freistaat Sachsen nach dem Regionalisierungsgesetz erhält“ durch die Wörter „Die Mittel, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält und die nicht für Zwecke des § 1 Absatz 1 oder zur Finanzierung der nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Beträge verwendet werden“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 519 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054)“ ersetzt.
Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Vollendung des ,Chemnitzer Modells’ durch den Aus- und teilweisen Neubau der Eisenbahnstrecken von Chemnitz nach Aue (Stufe 2), Chemnitz nach Annaberg-Buchholz/Olbernhau (Stufe 3), Chemnitz nach Limbach-Oberfrohna (Stufe 4) und Stollberg nach Oelsnitz (Stufe 5),“. bbb) Nummer 3 wird aufgehoben. ccc) Nummer 4 wird Nummer 3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „Mitteleinsatzes“ die Wörter „und Übermittlung verkehrlicher und verkehrswissenschaftlicher Daten“ eingefügt.
Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Die Zusammenschlüsse weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der innerhalb eines Kalenderjahres nach § 1 zugewiesenen oder an die Zusammenschlüsse zurückgezahlten und die für die Vorjahre zugewiesenen und im Kalenderjahr zurückgezahlten Mittel bis zum 31. März des Folgejahres nach.
Die im Jahr 2017 ausgereichten und zurückgezahlten Mittel können auch im Jahr 2018 verausgabt werden.
Im Übrigen ist wie folgt zu verfahren:
Ein Drittel ist zurückzuerstatten.
Ein Drittel verbleibt für zehn Jahre, beginnend mit dem 1. Januar des Folgejahres der Ausreichung und Rückzahlung, bei den Zusammenschlüssen zur Verwendung für Zwecke nach § 1 Absatz 4. Diese überjährig gebildeten Rücklagen dürfen je Zusammenschluss in Summe 50 Prozent der dem jeweiligen Zusammenschluss im Vorjahr nach Anlage 1 zustehenden Mittel nicht überschreiten. Der über diesem Höchstbetrag liegende Betrag ist zurückzuerstatten, sobald die 50 Prozent überschritten sind. Die übrigen Mittel sind nach Ablauf der Zehnjahresfrist zurückzuerstatten, soweit sie nicht für Zwecke nach § 1 Absatz 4 verausgabt wurden.
Für ein Drittel kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr durch Verwaltungsakt auf Antrag der Zusammenschlüsse den Verbleib bei den Zusammenschlüssen für konkret zu benennende, insbesondere innovative und nachhaltige Projekte nach § 1 Absatz 4 gestatten. Die Mittel sind zurückzuerstatten, wenn sie fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Januar des Folgejahres der Ausreichung und Rückzahlung, nicht für die beantragten Projekte verwendet wurden.
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stellt die Erstattungsansprüche nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 Nummer 2 Buchstabe a, b Satz 3 und 4 sowie Buchstabe c Satz 2 durch Verwaltungsakt fest. § 49a Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr rechnet den gegenüber den Zusammenschlüssen festgestellten Erstattungsanspruch nach Satz 1 gegen den Anspruch der Zusammenschlüsse auf Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 6 im Folgejahr der Ausreichung und der unterbliebenen Bestellung der in Anlage 2 festgelegten mindestens zu bestellenden Verkehrsleistungen auf.
Für die den Zusammenschlüssen bis zum 31. Dezember 2016 zugewiesenen oder an sie bis dahin zurückgezahlten Mittel sind die Absätze 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Davon abweichend können Mittel, deren Verwendung im Jahr 2016 nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gestattet worden ist, auf Antrag für die in der Gestattung konkret benannte Maßnahme auch im Jahr 2017 verwendet werden. Werden diese Mittel nicht im Jahr 2017 verwendet, sind sie zurückzuerstatten. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stellt den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt fest. § 49a Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.“ c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Satz 1) Den Zusammenschlüssen in den Jahren 2017 bis 2027 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 für den öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisende Festbeträge in Euro
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig Jahr | Festbetrag in Euro 2017 | 130 388 116 2018 | 133 661 560 2019 | 137 010 600 2020 | 140 482 606 2021 | 143 011 292 2022 | 145 585 496 2023 | 148 206 035 2024 | 150 873 743 2025 | 153 589 471 2026 | 156 354 081 2027 | 159 168 455
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen Jahr | Festbetrag in Euro 2017 | 110 996 761 2018 | 114 053 508 2019 | 117 139 422 2020 | 120 345 186 2021 | 122 511 399 2022 | 124 716 604 2023 | 126 961 503 2024 | 129 246 810 2025 | 131 573 253 2026 | 133 941 571 2027 | 136 352 519
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe Jahr | Festbetrag in Euro 2017 | 117 906 910 2018 | 119 543 963 2019 | 121 156 835 2020 | 122 834 746 2021 | 125 045 772 2022 | 127 296 596 2023 | 129 587 934 2024 | 131 920 517 2025 | 134 295 086 2026 | 136 712 398 2027 | 139 173 221
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien Jahr | Festbetrag in Euro 2017 | 49 982 714 2018 | 50 882 403 2019 | 51 798 286 2020 | 52 730 656 2021 | 53 679 807 2022 | 54 646 044 2023 | 55 629 673 2024 | 56 631 007 2025 | 57 650 365 2026 | 58 688 071 2027 | 59 744 457
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland Jahr | Festbetrag in Euro 2017 | 38 648 991 2018 | 39 344 673 2019 | 40 052 877 2020 | 40 773 828 2021 | 41 507 757 2022 | 42 254 897 2023 | 43 015 485 2024 | 43 789 764 2025 | 44 577 980 2026 | 45 380 383 2027 | 46 197 230“.
Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 3 und wie folgt gefasst:
„Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Satz 7) Verteilung der den Zusammenschlüssen nach § 1 Absatz 1 Satz 7 für den Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisenden Mittel in Prozent Nummerierung | Zweckverband | Prozent
| Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig für die Schmalspurbahn Oschatz – Mügeln – Glossen | 6,29
| Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen für die Schmalspurbahn Cranzahl – Kurort Oberwiesenthal | 22,88
| Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe für die Schmalspurbahnen Radebeul Ost – Moritzburg – Radeburg und Freital – Hainsberg – Kurort Kipsdorf | 48,06
| Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien für die Schmalspurbahn Zittau – Kurort Oybin/Kurort Jonsdorf | 22,77“.
Die Anlage 2 wird aufgehoben.
Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt geändert:
In der Angabe der Vorschrift, auf die die Anlage Bezug nimmt, wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
In der Überschrift wird die Angabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
In Nummer 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern „bis Breslau“ die Wörter „oder zumindest bei drei Zugpaaren im Bahnhof Görlitz kundenfreundlicher Zuganschluss nach Breslau“ eingefügt.
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