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Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2024 (SächsGVBl. 2025 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „in der Anlage 1 bezeichneten“, die Wörter „, mit Ausnahme der Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist,“ und die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „mit Ausnahme der Verfahren, für die eine Hybridaktenführung angeordnet ist,“ durch die Wörter „vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Bußgeldbehörden werden die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegten Akten in den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz bestimmten Verfahren ab dem dort genannten Zeitpunkt oder Ereignis elektronisch weitergeführt. Die Verwaltungsvorschrift ist im Sächsischen Justizministerialblatt zu veröffentlichen.“
In § 8 Satz 1 wird das Wort „elektronische“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.
In der Überschrift, § 2 Absatz 3 Satz 2, § 3, § 9 Satz 1 und 3 sowie § 13 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.