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Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. November 2021 (SächsGVBl. S. 1279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten werden, mit Ausnahme der Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, die Akten in den Verfahren elektronisch geführt, die durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt werden und die ab dem dort angegebenen Zeitpunkt neu eingehen oder in höherer Instanz fortgeführt werden.“
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „In Verfahren gemäß § 271 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, werden die bereits in Papierform angelegten Akten in dieser Form weitergeführt, sofern nicht in Anlage 2 die gerichtsbezogene Weiterführung in elektronischer Form für bestimmte Verfahren ab einem bestimmten Zeitpunkt angeordnet wird (Hybridaktenführung).“
§ 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen, gerichtliche und behördliche Beiakten sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in elektronische Dokumente übertragen werden dürfen oder können, insbesondere wenn sie als Verschlusssache gekennzeichnet sind oder eine Übertragung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit unmöglich oder unzweckmäßig wäre.“
Die Anlage wird Anlage 1 und die folgenden Nummern 21 bis 25 werden angefügt: Nummer | Gericht Nummer | Gericht „21. | Amtsgericht Auerbach
| Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal
| Amtsgericht Plauen
| Amtsgericht Zwickau
| Amtsgericht Leipzig“.
Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Satz 3) Gericht | Verfahren Gericht | Verfahren Amtsgericht Dresden | in Betreuungssachen für alle Verfahren der Referate 400 bis 425 unter dem Registerzeichen XVII, die seit dem 1. Januar 2022 anhängig wurden und die am 15. Juni 2022 noch nicht erledigt sind“.
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