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Die Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 2015 (SächsGVBl. S. 194), die durch die Verordnung vom 10. August 2017 (SächsGVBl. S. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „sind der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur und der Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts jeweils für die ihnen“ durch die Wörter „ist der Präsident des Landesamtes für Schule und Bildung für die ihm“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „SächsDG“ durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes“ und die Wörter „der Sächsischen Bildungsagentur und des Sächsischen Bildungsinstituts ist die jeweilige“ werden durch die Wörter „des Landesamtes für Schule und Bildung ist die“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. des Vizepräsidenten des Landesamtes für Schule und Bildung.“ cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
In Absatz 2 werden die Wörter „Direktor der Sächsischen Bildungsagentur“ durch die Wörter „Präsident des Landesamtes für Schule und Bildung“ ersetzt.
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