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Das Sächsische Jagdgesetz vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308) wird wie folgt geändert:
In § 18 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „, Gasen oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern“ durch die Wörter „oder Gasen“ ersetzt.
In § 35 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:
„18. Maßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest, wenn diese Tierseuche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder einem an den Freistaat Sachsen angrenzenden Staat ausgebrochen ist; in diesem Fall können bis zur Feststellung der Seuchenfreiheit die Fangjagd abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 1 zugelassen und die Genehmigungsvoraussetzungen für die Fangjagd, die Zuständigkeiten der Jagdbehörden für die Erteilung der Genehmigung sowie eine Duldungspflicht für das unabsichtliche Überjagen von Jagdhunden bei Gesellschaftsjagden geregelt und die Verwendungs- und Nutzungsverbote des § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes eingeschränkt werden, soweit die aufgeführten elektrischen und optischen Geräte der Nachtjagd dienen.“
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