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Das Sächsische Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), wird wie folgt geändert:
§ 23 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Worte „Die oberste Jagdbehörde“ ersetzt.
Satz 2 wird gestrichen.
§ 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Genehmigung erteilt die Jagdbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.“
Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt werden.“
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Worte „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Worte „Staatsminister des Innern und dem Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung“ durch die Worte „Staatsministerium des Innern“ ersetzt.
§ 32 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Staatsministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Worte „Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung“ durch die Worte „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt,“ ersetzt.
§ 34 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Worte „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
Absatz 2 wird aufgehoben.
In Absatz 3 werden die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Worte „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen bei Wildseuchenbekämpfung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.“
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
§ 35 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde“ gestrichen.
In Absatz 3 werden die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung“ durch die Worte „Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt,“ ersetzt.
§ 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Falls in den Rechtsverordnungen zum Schutz von Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen nichts anderes geregelt ist, ist die Errichtung von Jagdeinrichtungen in diesen Gebieten der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn der Errichtung anzuzeigen.“
§ 43 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ werden durch die Worte „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
Das Wort „Staatsminister“ nach dem Wort „dem“ wird durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.
§ 51 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Worte „das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ werden durch die Worte „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
Das Wort „Staatsminister“ wird jeweils durch das Wort „Staatsministerium“ ersetzt.
§ 52 Abs. 6 Satz 6 wird wie folgt geändert:
Die Worte „der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ werden durch die Worte „das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
Das Wort „Staatsministern“ wird durch das Wort „Staatsministerien“ und das Wort „Inneren“ durch das Wort „Innern“ ersetzt.
§ 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Nummer 2 wird gestrichen.
Nummer 3 wird zu Nummer 2.
In § 56 Abs. 2 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
§ 58 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: „7. entgegen § 37 Abs. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder jagdliche Einrichtungen in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen errichtet, die das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.“
§ 62 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ werden durch die Worte „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
Das Wort „Staatsministern“ wird durch das Wort „Staatsministerien“ ersetzt.
In § 11 Abs. 2 Satz 2 und 5, Abs. 7 Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 28 Satz 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 5 Satz 1, § 33 Abs. 7 und 8, § 40 Abs. 3, § 45 Abs. 2 Satz 2, § 49, § 50 und § 53 werden die Worte „der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“, „Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“, „Staatsministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ jeweils durch die Worte „das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“, „Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“, „Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „den höheren Jagdbehörden“ durch die Wörter „der oberen Jagdbehörde“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
In § 33 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Den zuständigen Forstbehörden“ durch die Wörter „Der Forstbehörde“ ersetzt.
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
In § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und § 22 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „SächsJagdG“ durch die Wörter „des Sächsischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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