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Das Sächsische Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156), wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „der Landesforstverwaltung“ durch die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“, das Wort „ihr“ durch das Wort „ihm“ und die Wörter „den zuständigen Forstbehörden“ durch die Wörter „dem Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
In Absatz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „das Land“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
In § 33 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Den zuständigen Forstbehörden“ durch die Wörter „Der Forstbehörde“ ersetzt.
§ 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Forstbeamten“ wird durch die Wörter „forstlichen Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
Die Wörter „in ihren zuständigen Dienstbezirken“ werden gestrichen.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bediensteten haben bei der Ausübung des Jagdschutzes die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. der Staatsbetrieb Sachsenforst als höhere Jagdbehörde,“.
§ 56 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die staatlichen Forstbehörden“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „die staatlichen Forstbehörden“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Zuständig für den Erlass von Verwaltungsakten ist anstelle der unteren Jagdbehörde die Forstbehörde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
In Absatz 4 werden die Wörter „für die Forstämter“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.