Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG ) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 136), wird wie folgt geändert:
Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer amtlichen Herstellung denVerbänden von Menschen mit Behinderungen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Das Land erstattet den Verbänden die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.“
Dem § 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“
§ 36 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ein Stimmberechtigter, der wegen einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, dem Stimmbezirksvorsteher zu übergeben oder selbst in die Stimmurne zu legen, oder der des Lesens unkundig ist, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Ein blinder oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.