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Das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525) wird wie folgt geändert: Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.“
Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit…
Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die…
Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die…
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlraum bestimmt. Soweit möglich, sollen sich die Wahlräume in Gemeindegebäuden befinden. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen…
Die Wahlräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellt die Gemeinde. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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