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Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. und 7. Dezember 2015, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 11 das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
In Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung,“ und „und Nutzung“ gestrichen und die Wörter „für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen“ durch die Wörter „zur Auftragsverarbeitung geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72)“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679““ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „darf“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt und das Wort „übermitteln“ gestrichen.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden das Wort „kann“ durch das Wort „verarbeitet“ und die Wörter „des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „beim Betroffenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen Person“ ersetzt. bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt und die Wörter „Erhebung,“ und „oder Nutzung“ gestrichen. cc) In Satz 6 werden die Wörter „Erhebung,“ und „oder Nutzung“ gestrichen. dd) In Satz 9 wird das Wort „Betroffener“ durch die Wörter „betroffener Personen“ ersetzt.
In Absatz 5 werden das Wort „darf“ durch das Wort „verarbeitet“ und die Wörter „des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „erheben,“ und „oder nutzen“ gestrichen.
In Satz 2 werden die Wörter „benötigt werden“ durch die Wörter „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind“ ersetzt.
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