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§ 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19. Dezember 2007, wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rundfunkdarbietungen“ durch das Wort „Rundfunk“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rundfunkdarbietungen“ durch das Wort „Rundfunk“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.