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Das Archivgesetz für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. 2014 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Rechtsansprüche betroffener Personen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 beschränken sich auf eine Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten, wenn das Archivgut durch Namen der Personen erschlossen ist. Die Auskunft kann auch in Form der Einsicht in das Archivgut oder durch Aushändigung einer Kopie gewährt werden.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Rechtsansprüche betroffener Personen“.
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Besondere Kategorien personenbezogener Daten“.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Soweit Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt, erstreckt sich die Anbietungspflicht auch auf Unterlagen, die dem Datenschutz oder dem Geheimschutz unterliegen und die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, enthalten, und auf Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, welche nach Bundes- oder Landesrecht oder der Verordnung (EU) 2016/679 gelöscht, vernichtet oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden müssten oder könnten oder in der Verarbeitung eingeschränkt worden sind.“
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „der Betroffenen“ durch die Wörter „betroffener Personen“ ersetzt.
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
In Halbsatz 1 wird das Wort „Betroffener“ durch die Wörter „betroffener Personen“ ersetzt.
In Halbsatz 2 werden die Wörter „Verarbeitung und“ gestrichen.
§ 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Rechtsansprüche betroffener Personen
Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten, hat sie das Recht zu verlangen, dass dem Archivgut ihre Gegendarstellung beigefügt wird, wenn die betroffene Person ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht. Nach ihrem Tod steht dieses Recht den Angehörigen nach § 10 Absatz 4 Satz 2 zu. Weitergehende Rechte auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Löschung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht. Eine Mitteilungspflicht des Sächsischen Staatsarchivs gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht.
Ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 und ein Widerspruchsrecht betroffener Personen gegen die Archivierung sie betreffender Daten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht.“
In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Betroffener“ durch die Wörter „betroffener Personen“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gelten die Schutzfristen des § 5 BArchG entsprechend“ durch die Wörter „gelten § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes entsprechend“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „gesperrt“ durch die Wörter „in der Verarbeitung eingeschränkt“ ersetzt.
§ 11 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Besondere Kategorien personenbezogener Daten Die §§ 5, 6 und 9 bis 11 finden auch Anwendung auf die besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.“
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