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Das Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst: „§ 4 Aufgaben des Sächsischen Staatsarchivs“.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Hauptstaatsarchiv und Staatsarchive“ werden durch das Wort „Staatsarchiv“ ersetzt.
Die Worte „(staatliche Archive)“ werden gestrichen.
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
In Absatz 3 werden die Worte „der staatlichen Archive“ durch die Worte „des Sächsischen Staatsarchivs“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Worte „der staatlichen Archive“ durch die Worte „des Sächsischen Staatsarchivs“ ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Sächsische Staatsarchiv ist Fachbehörde und berät die nichtstaatlichen Archive.“
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Die staatlichen Archive haben“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv hat“ ersetzt.
In Absatz 3 werden Worte „Die staatlichen Archive können“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv kann“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Worte „Die staatlichen Archive können“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv kann“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „ihrer Zuständigkeit beraten die staatlichen Archive“ durch die Worte „seiner Zuständigkeit berät das Sächsische Staatsarchiv“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Worte „können die staatlichen Archive“ durch die Worte „kann das Sächsische Staatsarchiv“ ersetzt.
In Absatz 6 werden die Worte „Die staatlichen Archive nehmen“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv nimmt“ ersetzt.
In Absatz 7 werden die Worte „den staatlichen Archiven“ durch die Worte „dem Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „den zuständigen staatlichen Archiven“ durch die Worte „dem Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Worte „zuständigen staatlichen Archiv“ durch die Worte „Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Worte „der staatlichen Archive“ durch die Worte „des Sächsischen Staatsarchivs“ ersetzt.
In Absatz 3 wird das Wort „Hauptstaatsarchiv“ durch das Wort „Staatsarchiv“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „zuständige staatliche Archiv entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle“ durch die Worte „Sächsische Staatsarchiv entscheidet“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „zuständige staatliche Archiv“ durch die Worte „Sächsische Staatsarchiv“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „zuständige staatliche Archiv“ durch die Worte „Sächsische Staatsarchiv“ ersetzt.
In Absatz 7 werden die Worte „zuständige staatliche Archiv“ durch die Worte „Sächsische Staatsarchiv“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 1 und 4 werden die Worte „zuständigen staatlichen Archiv“ durch die Worte „Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zuständigen staatlichen Archiv“ durch die Worte „Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „einem staatlichen Archiv“ durch die Worte „dem Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Worte „jeweiligen staatlichen Archiv“ durch die Worte „Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Worte „Die staatlichen Archive sind“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv ist“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Die staatlichen Archive haben“ werden durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv hat“ ersetzt.
Das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Die staatlichen Archive sind“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv ist“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „zuständige staatliche Archiv“ durch die Worte „Sächsische Staatsarchiv“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Worte „der staatlichen Archive“ werden durch die Worte „des Sächsischen Staatsarchivs“ ersetzt.
Die Worte „dem staatlichen Archiv, dessen Bestände er am meisten in Anspruch genommen hat,“ werden durch die Worte „dem Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
In § 10 Abs. 5 werden die Worte „den staatlichen Archiven“ durch die Worte „dem Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „Die staatlichen Archive können“ durch die Worte „Das Sächsische Staatsarchiv kann“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die staatlichen Archive“ durch die Worte „das Sächsische Staatsarchiv“ ersetzt.
In § 12 Satz 2 wird das Wort „Hauptstaatsarchiv“ durch das Wort „Staatsarchiv“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte „der Staatsregierung“ werden durch die Worte „des Staatsministeriums des Innern“ ersetzt.
Die Worte „örtlich zuständigen staatlichen Archives“ werden durch die Worte „Sächsischen Staatsarchivs“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Worte „örtlich zuständigen staatlichen Archiv“ durch die Worte „Sächsischen Staatsarchiv“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird gestrichen.
In der bisherigen Nummer 2 werden die Worte „der staatlichen Archive“ durch die Worte „des Sächsischen Staatsarchivs“ und das Komma am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „SächsArchG“ durch die amtliche Abkürzung „SächsArchivG“ ersetzt.
In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „SächsArchG“ durch die amtliche Abkürzung „SächsArchivG“ ersetzt.
„i) das Sächsische Staatsarchiv,“.
In § 2 Satz 2 wird das Wort „Hauptstaatsarchiv“ durch das Wort „Staatsarchiv“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.