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Das Sächsische Statistikgesetz vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die zu Befragenden sind über die Informationspflichten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, hinaus schriftlich zu unterrichten über
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst: „§ 20 Rechte der Befragten“.
§ 7 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
§ 19 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden das Komma und die Wörter „wenn die Übermittlung in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind“ gestrichen.
Satz 2 wird aufgehoben.
Im neuen Satz 2 werden die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter „wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 sind“ gestrichen.
§ 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Rechte der Befragten
Art und Umfang der Erhebung,
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
die bei der Durchführung verwendeten Erhebungs- und Hilfsmerkmale,
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
die Geheimhaltung,
die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung von Einzelangaben,
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern,
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Die Rechte auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte die spezifischen Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde und die Beschränkung für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.