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Das Sächsische Architektengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237) wird wie folgt geändert:
In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sofern die Betroffenen gesondert über Zweck und Inhalt der Datenverarbeitung informiert werden und in eine Eintragung vorher einwilligen“ durch die Wörter „sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt“ ersetzt.
§ 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Architektenkammer Sachsen ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 28 Absatz 1 und des § 34a Absatz 4. In Fällen, in denen eine nicht-öffentliche Stelle schriftlich unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gegenüber der Architektenkammer Sachsen anzeigt, ist der nicht-öffentlichen Stelle mitzuteilen, ob die Einleitung oder Nichteinleitung eines Ehrenverfahrens vorgenommen wurde, sowie in ersterem Fall, ob abschließend Maßnahmen im Ehrenverfahren verhängt worden sind oder das Ehrenverfahren eingestellt worden ist. Die Mitteilung nach Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der Anzeigende einen entsprechenden Mitteilungsantrag gestellt und einen durch die Pflichtverletzung möglichen Schaden glaubhaft gemacht hat. Der Mitteilung sind darüber hinaus in den Fällen der Nichteinleitung oder Einstellung des Ehrenverfahrens die wesentlichen Gründe beizufügen. Daten, die die Architektenkammer Sachsen im Rahmen von § 14 Absatz 2 verarbeitet, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an potentielle Auftraggeber übermittelt werden.“
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Architektenkammer Sachsen bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 1 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen. Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen finden die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz) vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“
§ 26 wird wie folgt geändert:
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Auf die Verarbeitung von Daten Verstorbener finden die Datenschutzbestimmungen nach dieser Vorschrift entsprechende Anwendung.“
In Satz 6 werden die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679 und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.
Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt: „Das Versorgungswerk ist berechtigt, der Architektenkammer Sachsen oder den Architektenkammern anderer Bundesländer, deren Mitglieder auch Mitglieder im Versorgungswerk sind, personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.“
Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt: „(12) Das Versorgungswerk bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 10 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen. Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.“
Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die Absätze 13 und 14.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.