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Das Sächsische Ingenieurgesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) wird wie folgt geändert:
In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Eintragung in diese Listen durch die Betroffenen auf freiwilliger Basis“ durch die Wörter „die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betroffenen Person“ ersetzt.
§ 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Ingenieurkammer Sachsen ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 28 Absatz 1 und des § 36 Absatz 4. In Fällen, in denen eine nicht-öffentliche Stelle schriftlich unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gegenüber der Ingenieurkammer Sachsen anzeigt, ist der nicht-öffentlichen Stelle mitzuteilen, ob die Einleitung oder Nichteinleitung eines Ehrenverfahrens vorgenommen wurde, sowie in ersterem Fall, ob abschließend Maßnahmen im Ehrenverfahren verhängt worden sind oder das Ehrenverfahren eingestellt worden ist. Die Mitteilung nach Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der Anzeigende einen entsprechenden Mitteilungsantrag gestellt und einen durch die Pflichtverletzung möglichen Schaden glaubhaft gemacht hat. Der Mitteilung sind darüber hinaus in den Fällen der Nichteinleitung oder Einstellung des Ehrenverfahrens die wesentlichen Gründe beizufügen. Daten, die die Ingenieurkammer Sachsen im Rahmen von § 14 Absatz 2 verarbeitet, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen an potentielle Auftraggeber übermittelt werden.“
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Ingenieurkammer Sachsen bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 1 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen. Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen finden die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.