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Die Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung vom 16. März 2011 (SächsGVBl S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „und 40-jährigen“ durch die Wörter „, 40- und 50-jährigen“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „EUR.“ durch das Wort „Euro,“ ersetzt.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. von 50 Jahren 500 Euro.“
In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1“ und die Angabe „Nr. 2 und 3“ wird durch die Wörter „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Übergangsvorschrift Für die Gewährung von Jubiläumszuwendungen nach § 2 Nummer 4 im Jahr 2018 ist das Vorschlagsverfahren nach § 4 Absatz 2 bis zum 26. Juli 2018 abzuschließen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.