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Die Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532, 534) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Der Überschrift werden die Wörter „und Fristenberechnung“ angefügt.
Vor dem Wort „Beamte“ werden die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen in dieser Verordnung gelten die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden vor dem Wort „Ehrenbeamter“ die Wörter „Ehrenbeamtin oder“ eingefügt und die Wörter „18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist“ durch die Wörter „6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist“ ersetzt.
In Nummer 3 werden vor dem Wort „Datenschutzbeauftragter“ die Wörter „Datenschutzbeauftragte oder“ eingefügt.
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Kind“ ein Komma und die Wörter „jede nahe Angehörige“ eingefügt.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 29“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.
In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern „der Beamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt und die Wörter „er sie nach seiner“ durch die Wörter „er oder sie diese nach ihrer oder seiner“ ersetzt.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden vor den Wörtern „den Beamten“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden im Fall des Satzes 1 nach dem Eintritt in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder wird die Beamtin oder der Beamte rechtskräftig freigesprochen, ist die Zuwendung nachträglich zu gewähren.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „erfolgt“ durch das Wort „erfolgen“ ersetzt und werden vor den Wörtern „des Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
In Satz 2 werden vor dem Wort „Staatsbeamte“ die Wörter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
In Absatz 2 werden die Wörter „einem zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamten“ durch die Wörter „einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet ist,“ ersetzt.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung –…
In § 7 Satz 1 werden die Wörter „den Bewilligungsstellen“ durch die Wörter „der Bewilligungsstelle“ ersetzt.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „und 40-jährigen“ durch die Wörter „, 40- und 50-jährigen“ ersetzt.
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
In § 6 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.