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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen (Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung – SächsBRKJubZVO) vom 16. März 2011 (SächsGVBl. S. 55) wird wie folgt geändert: Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Vorschläge.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Bewilligungsstelle
Sie meldet den Mittelbedarf bis zum 15. Januar für das laufende Jahr an das Staatsministerium des Innern. Nach Zuweisung der Mittel durch das Staatsministerium des Innern leitet die Bewilligungsstelle eine Ausfertigung der Vorschlagslisten mit Bestätigungsvermerk zusammen mit der erforderlichen Anzahl von Dankurkunden an die mit der Übergabe Beauftragten weiter.
Bewilligungsstelle ist bis zum 31. Dezember 2012 die Landesdirektion Sachsen.“
In § 7 Satz 1 werden die Wörter „den Bewilligungsstellen“ durch die Wörter „der Bewilligungsstelle“ ersetzt.
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