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Freiheitsentziehende Maßnahmen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung (Abschiebungshaft als Vorbereitungs- und Sicherungshaft und Ausreisegewahrsam), Inhaftnahmen nach § 57 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (Zurückschiebungshaft) und nach § 15 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (Zurückweisungshaft) sowie die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), werden in besonderen speziellen Abschiebungshafteinrichtungen (Unterbringungseinrichtungen) vollzogen. Die nach § 62 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes als äußerstes Mittel definierte, das Fehlen von Haftalternativen voraussetzende Abschiebungshaft dient ausschließlich dem Zweck, richterliche Haftanordnungen nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu vollziehen.
Beim Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen werden folgende Aufgaben erfüllt:
die Sicherstellung der Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Vollziehung der Abschiebungshaft (Vorbereitungs- und Sicherungshaft) und des Ausreisegewahrsams, der Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft sowie die Vollziehung der Inhaftnahme zur Sicherstellung der Überstellung (Überstellungshaft),
die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung innerhalb der Unterbringungseinrichtung,
der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten der Untergebrachten, die aus der Haft heraus begangen werden können,
die Mitwirkung an Ausweisungen, Abschiebungen und Überstellungen und
die Unterstützung der Polizeibehörden bei der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die…
Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren.
Das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ergänzende…
die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörden nach den Vollzugsgesetzen und die Erreichung des jeweiligen Vollzugsziels der Gefangenen,
zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung,
Vorbereitung und Durchführung von zwangsweisen Rückführungen und Überstellungen in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aus den Landeseinrichtungen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.