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Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, die Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden von den Landkreisen und den Kreisfreien Städten erbracht, soweit nicht der Kommunale Sozialverband Sachsen zuständig ist.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Träger der Eingliederungshilfe
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist als Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig für Leistungen nach § 113 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
in vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 43a Satz 1 und 3, § 71 Absatz 4 Nummer 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
in weiteren besonderen Wohnformen gemäß § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
in Tageseinrichtungen
für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu Grunde zu legen ist jeweils das Lebensalter der Leistungsberechtigten zu Beginn eines jeden Kalendermonats. Darüber hinaus ist der Kommunale Sozialverband Sachsen sachlich zuständig für
Leistungen gemäß § 111 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
Hilfen zur hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf,
Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie besonderer Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, zur Erlangung der Fahrerlaubnis und zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs,
alle Leistungen gemäß § 101 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Dies gilt auch, wenn diese Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Wird neben den Leistungen nach Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 ein weiterer Träger der Eingliederungshilfe zuständig, liegt die verantwortliche Steuerung im Sinne der Gesamtplanung beim Kommunalen Sozialverband Sachsen.
Weitere besondere Wohnformen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen vor, wenn in verantwortlicher Trägerschaft eines Leistungserbringers im Rahmen von Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine kontinuierliche Betreuung erfolgt, um die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung des Leistungsberechtigten bei der Erledigung der alltäglichen Aufgaben im eigenen Wohnbereich zu fördern. Tageseinrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 liegen vor, wenn die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung regelmäßig über einen wesentlichen Teil des Tages unter verantwortlicher Trägerschaft eines Dritten (Leistungserbringer) in dessen Räumlichkeiten im Rahmen von Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übernommen wird. Insbesondere Ganztagsbetreuungsangebote, auch in der unterrichtsfreien Zeit, und Kindertageseinrichtungen gelten als Tageseinrichtungen im Sinne von Satz 2.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Leistungserbringern nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 erbracht werden; dies gilt auch für Leistungen an Kinder und Jugendliche.
§ 11a gilt entsprechend für die Landkreise als Träger der Eingliederungshilfe. § 14 gilt entsprechend für den Kommunalen Sozialverband Sachsen als Träger der Eingliederungshilfe.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen berät und unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Sozialplanung. Er koordiniert die Sozialplanung.“
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a Qualitätssicherung
Beim Beauftragten der Staatsregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen wird eine Clearingstelle eingerichtet. Diese hat die Aufgabe, zwischen dem Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bei Streitigkeiten im Einzelfall zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung über Art und Umfang der Leistung sowie Verfahrensfragen hinzuwirken. Der Leistungserbringer kann bei Bedarf hinzugezogen werden. Der Clearingstelle gehören ein Vertreter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen, ein Vertreter der übrigen Träger der Eingliederungshilfe, zwei Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und jeweils ein Vertreter der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen sowie der Verbände privater Anbieter sozialer Dienste in Sachsen an. Das Votum der Clearingstelle ist schriftlich zu dokumentieren. Das Recht, einen förmlichen Rechtsbehelf zu erheben, bleibt unberührt.
Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berät das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen sowie der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen.
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz richtet eine Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ein. Sie koordiniert die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft, nimmt grundsätzliche Fragen und Anregungen zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe entgegen und gibt dazu Stellungnahmen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft ab.“
Der bisherige § 10a wird § 10b und wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 80 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen.“
Dem § 12 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Die nach § 98 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte haben vorläufig Hilfe zu leisten, wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet und wenn und solange
nicht feststeht, welcher Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist, oder
der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann.
Der leistende Träger hat den zuständigen Träger über seine Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Eingliederungshilfe nicht nach § 11a selbst durchführen, haben sie die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen oder einzuleiten, wenn und solange der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nicht selbst tätig werden kann und die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Leistungen
nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die die Regelaltersgrenze gemäß § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben,
Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit Leistungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in besonderen Wohnformen gemäß § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
Zu Grunde zu legen ist das Lebensalter der Leistungsberechtigten zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats.“ b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit
den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen sowie Diensten des ambulant betreuten Wohnens nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 27b Abs. 2 Satz 3, § 92 Abs. 2 Satz 5“ durch die Wörter „§ 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 59 Nr. 3 Satz 1,“ gestrichen.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. oberste Landessozialbehörde nach a) § 94 Absatz 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
§ 7 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“
§ 16a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 136 Absatz 1“ die Wörter „und § 136a Absatz 1“ eingefügt.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 136“ durch die Wörter „den §§ 136 und 136a“ ersetzt.
In Satz 5 werden nach der Angabe „§ 136 Absatz 2“ die Wörter „und § 136a Absatz 2“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 136“ durch die Wörter „den §§ 136 und 136a“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 136 Absatz 2“ die Wörter „und § 136a Absatz 2“ eingefügt.
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