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Das Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden die Wörter „29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168)“ durch die Wörter „4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist“ ersetzt.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. zuständige Behörde für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für die Festsetzung und Beitreibung von Erstattungsforderungen der Pflegekassen aus der Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, der Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen, des Ehrenamtes und der Selbsthilfe sowie für den Abschluss der Vereinbarung mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen zur elektronischen Datenübermittlung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,“. cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „den §§ 1 und 7“ ersetzt, die Angabe „(SächsDGBVG)“ wird gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 138, 176),“ werden die Wörter „das durch das Gesetz vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 265) geändert worden ist,“ eingefügt. dd) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. zuständige Stelle nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“. ff) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. zuständig für Aufgaben nach § 15a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“. gg) In Nummer 10 werden die Wörter „§ 7 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG)“ durch die Wörter „§ 7 Satz 2 des Landesblindengeldgesetzes“ und die Wörter „Artikel 48 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 177)“ werden durch die Wörter „Artikel 45 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt. hh) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ die Wörter „vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. ii) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. zuständige Behörde im Sinne des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das durch Artikel 43 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“. jj) Nummer 13 wird aufgehoben. kk) In Nummer 14 werden die Wörter „(LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. ll) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. zuständig für den Vollzug der Projekte zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung nach der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 9. März 2016 (SächsABl. S. 366), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung,“ mm) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: „16. zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Absatz 2 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer Verordnung nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes etwas anderes bestimmt ist,“. nn) Die folgenden Nummern 17 und 18 werden angefügt: „17. zuständig für den Vollzug der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen vom 1. Juli 2014 (SächsABl. S. 872), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung, und von Richtlinien des Bundes zur Durchführung und Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,
zuständig für den Vollzug von Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung.“
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 11 bis 16“ durch die Wörter „Nummer 11 bis 18“ ersetzt.
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Kommunale Sozialverband Sachsen berichtet dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz jährlich über die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1, soweit diese der Aufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz unterliegen. Er ist auf Anforderung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz verpflichtet, für statistische Zwecke, insbesondere der Sozialplanung und Sozialberichterstattung des Freistaates Sachsen, Daten nach Satz 1 in zulässiger Form dem Statistischen Landesamt zur Verfügung zu stellen.“
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „gelten die Bestimmungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 19)“ durch die Wörter „gilt § 4 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird die Angabe „(SGB XII)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835)“ werden durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ ersetzt.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478)“ durch die Wörter „Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626)“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4, §§ 37 bis 40 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 4, §§ 37 bis 40 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In § 16 Absatz 4 werden nach dem Wort „Beamter“ die Wörter „oder ein Arbeitnehmer“ eingefügt.
In § 14 Absatz 4 Satz 3, § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
§ 23 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 15a Abs. 1 Satz 3 SächsAGSGB“ durch die Wörter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches“ und die Angabe „LBlindG“ wird durch die Wörter „des Landesblindengeldgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 3“ gestrichen.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 2 des…
Das Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171) wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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