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Nach § 7 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 176), das durch das Gesetz vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 265) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Vertretung Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Freistaates Sachsen für Ansprüche, welche nach § 5 des Opferentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 81a des Bundesversorgungsgesetzes und nach § 63 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 81a des Bundesversorgungsgesetzes auf den Freistaat Sachsen übergegangen sind.“
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