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Das Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt am Ende ersetzt.
Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben.
In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „bis 5“ gestrichen.
§ 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Frühförderung Leistungen der Frühförderung von Kindern werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.“
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