Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit
In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Angabe „SGB IV“ durch die Wörter „des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt. bbb) In Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und Nummer 3 wird jeweils die Angabe „SGB V“ durch die Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. ccc) In Nummer 4 Buchstabe a die Angabe „SGB IV“ durch die Wörter „des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ und die Angabe „SGB V“ durch die Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „SGB VII“ durch die Wörter „des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt und die Angabe „SGB XI“ wird durch die Wörter „des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „SGB V“ jeweils durch die Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten“ durch die Wörter „Vollstreckungs- sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamten“ ersetzt.
In Absatz 1 werden die Wörter „Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten“ durch die Wörter „Vollstreckungs- sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamten“ und die Angabe „SGB X“ durch die Wörter „des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Vorsitzende“ durch die Wörter „die oder der Vorsitzende“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird die Vertretung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wahrgenommen.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „SGB XI“ durch die Wörter „des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ und die Angabe „SGB XI“ durch die Wörter „des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Satz 5 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
§ 9a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist“ und die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist“ ersetzt.
In § 9b werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ und die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden vor den Wörtern „des Leistungsberechtigten“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
§ 10a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der oder dem Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderung wird eine Clearingstelle eingerichtet. Diese hat die Aufgabe, zwischen der oder dem Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bei Streitigkeiten im Einzelfall zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung über Art und Umfang der Leistung sowie Verfahrensfragen hinzuwirken. Die Leistungserbringerin oder der Leistungsbringer kann bei Bedarf hinzugezogen werden. Der Clearingstelle gehören an:
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Träger der Eingliederungshilfe,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen sowie der Verbände privater Anbieter sozialer Dienste in Sachsen. Das Votum der Clearingstelle ist schriftlich zu dokumentieren. Das Recht, förmliche Rechtsbehelfe zu erheben, bleibt unberührt.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
In § 10b Satz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
§ 14a wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
In Nummer 1 Buchstabe a die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ und die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
§ 15a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
In § 15b Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „BKGG“ durch die Wörter „des Bundeskindergeldgesetzes“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 6 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
In Satz 7 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
In Satz 5 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
§ 16a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
In § 17 Absatz 3 werden vor dem Wort „Spätaussiedler“ die Wörter „Spätaussiedlerinnen und“ eingefügt.
§ 19 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „BKGG“ durch die Wörter „des Bundeskindergeldgesetzes“ ersetzt.
In § 21 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
In § 23 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
Nach § 23 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
„Abschnitt 4 Vorschriften für den Bereich der Sozialen Entschädigung § 24 Träger der Sozialen Entschädigung
den §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
den §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
den §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist auch zuständig für
Zahlungen nach dem Schadenersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 29 S. 345),
die Durchführung des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist,
die Durchführung des Unterstützungsabschlußgesetzes vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. § 25 Oberste Landesbehörde Oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf andere Träger zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient. § 26 Kostenträger
Der Kommunale Sozialverband Sachsen trägt die Kosten für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben, sofern nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Sachsen etwas anderes bestimmen.
Die Erstattung der Aufwendungen, die der Unfallkasse Sachsen im Rahmen der Leistungserbringung der Sozialen Entschädigung entstehen, kann durch Vereinbarung zwischen ihr und dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt geregelt werden.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben unmittelbaren Zugriff auf die für diese Zwecke vom Bund dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel. Die entsprechenden Haushaltsmittel aus dem Landeshaushalt werden ihm zugewiesen. § 27 Mehrbelastungsausgleich
Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2024 jährlich einen Betrag in Höhe von 1 667 200 Euro zum Ausgleich der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages erfolgt jeweils zum 1. Juli. § 28 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Freistaates Sachsen, soweit Ansprüche nach § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf diesen übergegangen sind. § 29 Statistik
Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt monatlich die Zahl der Leistungsfälle sowie die Ausgaben und Einnahmen im Bereich der Sozialen Entschädigung und übermittelt diese Angaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung sowie dem Statistischen Landesamt in elektronischer Form.
Die nach Absatz 1 zu erhebenden Daten bestimmen sich nach den Vorgaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen des Kapitels 20 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Stichtag für die Erhebung ist der letzte Kalendertag jedes Monats.
Der Kommunale Sozialverband Sachsen legt diese Statistik insbesondere zu Zwecken der Sozialplanung und Sozialberichterstattung zum Ende jedes Kalenderhalbjahres dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vor.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.