§ 5 Abs. 2 SN-17934Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“
Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2019 dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.
§ 5 Abs. 2 SN-16745Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“
Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2017 dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.
§ 5 Abs. 2 SN-19159Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische Braunkohleregionen“
Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2021 dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.
§ 5 Abs. 1 SN-13855Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2013“
Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. Der Wirtschaftsplan…
§ 5 Abs. 2 SächsKlimaFGSächsisches Klimafondsgesetz
Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.