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§ 29 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik vom 25. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 530) wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt. „(1) Solange die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Sächsischen Staatministerium der Finanzen, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Ausbildung von Baureferendaren und Anwärtern für die Laufbahn des bautechnischen Verwaltungsdienstes vom 16. März 1994 gilt, gelten anstelle des § 2, der §§ 7, 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 9 bis 28 dieser Verordnung der § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 bis 24 und 32a der Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst vom 28. September 2018 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 20, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit sie auf die Ausbildung für die vierte Qualifikationsebene anwendbar sind.“
Absatz 3 wird Absatz 2.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.