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§ 9 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst – SächsBauAPO-hD) vom 11. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 85), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 625) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Angabe „vom 1. Februar 1993 [SächsGVBl. S. 123], die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 1996 [SächsGVBl. S. 495] geändert worden ist“ wird durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 [SächsGVBl. S. 118]“ ersetzt.
Die Angabe „vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623)“ wird durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68)“ ersetzt.
Das Wort „Erziehungsurlaub“ wird durch das Wort „Elternzeit“ ersetzt.
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