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Die Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 484) wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. das Ersuchen zur Ausübung des Vorkaufsrechts des Freistaates Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes gegenüber dem Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für Grundstücke, die für Hochwasserschutzmaßnahmen des Freistaates Sachsen benötigt werden.“
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Zuständigkeit des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen Der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen ist zuständig für die Ausübung des dem Freistaat Sachsen nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes zustehenden Vorkaufsrechts.“
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