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Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anzuhören, wenn
aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 23 hervorgeht, dass die Verarbeitung eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte, wenn der Verantwortliche keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder
die Form der ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten und eine nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hat.
Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.
Dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten sind im Fall des Absatzes 1 vorzulegen:
gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,
Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsichtigten Verarbeitung,
Angaben zu den zum Schutz der Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehenen Maßnahmen und Garantien sowie
Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.
Auf Anforderung sind ihm zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.
Ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte der Auffassung, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen hat, kann er dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten, welche Maßnahmen noch ergriffen werden sollten. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. Er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren.
Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten.
Sensibilisierung der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und aus anderen rechtlichen Vorschriften entstehenden…
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach…
1Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz sind im Falle des Absatzes 1 vorzulegen: 2Auf Anforderung sind der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz…
Der Verantwortliche holt gegebenenfalls den Standpunkt der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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