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Mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Die Personen nach Satz 1 sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis schriftlich zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf…
Personenbezogene Daten dürfen nicht unbefugt verarbeitet werden (Datengeheimnis). Mit der Verarbeitung befasste Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit…
1Denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist…
Personen, die für eine nichtöffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der übermittelnden…
Denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es auch nach Beendigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.