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Personen, die für eine nichtöffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von der übermittelnden Justizvollzugsbehörde schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Personen, die nicht nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet wurden, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, wenn
die übermittelten Daten vor ihrer Übermittlung pseudonymisiert wurden,
die schriftliche Verpflichtung vor Kenntniserlangung Leben, Gesundheit oder Freiheit eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden würde sowie die Verpflichtung veranlasst und unverzüglich nachgeholt wird oder
sie Amtsträgerinnen oder Amtsträger im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs sind.
Personen, die nicht nach Absatz 1 förmlich verpflichtet wurden, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, wenn
Personenbezogene Daten dürfen nicht unbefugt verarbeitet werden (Datengeheimnis). Mit der Verarbeitung befasste Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit…
Werden personenbezogene Daten bei einem Dritten oder einer Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs erhoben, sind diese auf deren Verlangen auf den…
Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche Stellen ist zulässig, wenn und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle…
gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.