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Die Sächsische Heilverfahrensverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 62 Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383), die durch die Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 120) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 4 und 7“ durch die Wörter „§§ 4, 5 Absatz 2 und § 7“ und die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO) vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 567), in der jeweils geltenden Fassung“ werden durch die Wörter „Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „SächsBhVO“ durch die Wörter „der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 SächsBhVO“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverordnung – OrthV)“ durch das Wort „Orthopädieverordnung“ und die Angabe „OrthV“ wird durch die Wörter „der Orthopädieverordnung“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „OrthV“ durch die Wörter „der Orthopädieverordnung“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG)“ durch die Wörter „Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 2 SächsBhVO“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
In Absatz 6 werden die Wörter „Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist“ durch die Wörter „Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist“ ersetzt.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ist ein Ereignis dazu geeignet, einen Körperschaden zu verursachen, werden die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Feststellung im unmittelbaren Anschluss an das Ereignis auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.“
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 1 SächsBhVO“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 SächsRKG“ durch die Wörter „§ 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 und 7 SächsBeamtVG“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 1 und 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „SächsBeamtVG“ durch die Wörter „des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ und die Angabe „§ 41 Abs. 2 Nr. 1 SächsBeamtVG“ wird durch die Wörter „§ 41 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 49 Abs. 1 Satz 2 SächsBhVO“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt und die Angabe „§ 49 Abs. 4 SächsBhVO“ wird durch die Wörter „§ 49 Absatz 4 der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 49 Abs. 1 Satz 2 SächsBhVO“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „§ 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch [SGB XI] – Soziale Pflegeversicherung – [Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015], das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 [BGBl. I S. 1133, 1141] geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – [Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015], das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2757] geändert worden ist“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3871) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906) geändert worden ist“ und die Angabe „§ 2 Abs. 3 SvEV“ wird durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ ersetzt.
In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 36 Abs. 4 Satz 1 SächsBeamtVG)“ durch die Wörter „(§ 36 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes)“ und die Angabe „des § 15 BVG“ wird durch die Wörter „von § 15 des Bundesversorgungsgesetzes“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an einen Gutachter übermittelt werden. Ist eine Mitwirkung des Betroffenen an der Begutachtung nicht erforderlich, sind die personenbezogenen Daten vor der Übermittlung so zu verändern, dass der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.“
In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung – HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist“ durch die Wörter „Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist“ und die Angabe „SächsBhVO“ wird durch die Wörter „der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
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