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Die Sächsische Heilverfahrensverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 556), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Kosten für Heil- und Hilfsmittel werden über die in der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Beträge hinaus erstattet, soweit keine günstigere Beschaffung möglich ist. Erstattet werden auch die Kosten für Hilfsmittel und Ersatzleistungen nach Maßgabe von § 46 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Als Kosten für Hilfsmittel gelten auch die Kosten für Unterhalt, Wartung, Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verletzten beruht. Bei Erstattung der Kosten für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert angerechnet werden.“
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die durch die Folgen des Dienstunfalls verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 36 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes) sind unter entsprechender Anwendung von § 46 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch zu ersetzen.“
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 49 Abs. 1 Satz 2 SächsBhVO“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung“ ersetzt.
Die Kosten für Heil- und Hilfsmittel werden über die in der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Beträge hinaus erstattet, soweit keine günstigere…
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Hilfsmittel“ durch die Wörter „Heil- und Hilfsmittel“ ersetzt.
Die Sächsische Heilverfahrensverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 556), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl.…
In § 21 Abs. 1 wird die Angabe „15 DM“ durch die Angabe „7,65 EUR“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.