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Die Sächsische Heilverfahrensverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 556), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Kosten für notwendige Leistungen im Zusammenhang mit dauernder Pflegebedürftigkeit werden erstattet, solange Verletzte infolge des Dienstunfalls die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Die Pflegebedürftigkeit ist auf Grund eines Gutachtens nach § 18 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festzustellen.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kostenerstattung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die zuständige Stelle nicht auf die Vorlage von Belegen verzichtet, werden nur solche Kosten erstattet, die durch Belege nachgewiesen worden sind. Für den Nachweis sind Zweitschriften oder Kopien der Belege ausreichend.“
In Absatz 4 werden die Wörter „die durch Verordnung vom 31. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 120) geändert worden ist“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 251) geändert worden ist“ ersetzt.
Absatz 5 wird aufgehoben.
In § 3 werden die Wörter „einer der in § 9 bezeichneten Ärzte“ durch die Wörter „eine der in § 9 Absatz 1 bezeichneten Personen“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 4, 5 Absatz 2 und § 7“ durch die Angabe „§§ 4 und 7“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Hilfsmittel“ durch die Wörter „Heil- und Hilfsmittel“ ersetzt.
In Absatz 4 wird das Wort „Kuren“ durch die Wörter „medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 und 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung erstattet. Bei ambulanter Heilbehandlung werden die Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe erstattet, wenn der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht von den Verletzten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann.“
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“ angefügt.
Nummer 2 wird aufgehoben.
Nummer 3 wird Nummer 2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fahrtkosten werden außer in den in § 32 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Fällen auch erstattet für
Fahrten zu ambulanten Behandlungen und Untersuchungen,
Fahrten zur Abholung von ärztlich verordneten Medikamenten und Hilfsmitteln,
Begleitpersonen, wenn die Begleitung der Verletzten nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich war,
Besuchsfahrten von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie Kindern und Eltern der Verletzten bei einer Krankenhausbehandlung, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bezeichneten Personen die Besuchsfahrt zur Sicherung des Heilerfolgs für dringend erforderlich hält, und
Fahrten zu Begutachtungen, welche die zuständige Behörde veranlasst hat.“
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 142)“ ersetzt.
In Satz 3 werden vor dem Wort „Ehrenbeamten“ die Wörter „Ehrenbeamtinnen und“ eingefügt.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Pflegekosten
Die notwendigen Kosten werden im Rahmen der nach Abschnitt 6 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten beihilfefähigen Beträge für die dort genannten Leistungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 erstattet. Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung werden angerechnet. Wird nachgewiesen, dass höhere Kosten notwendig sind, um die erforderliche Pflege sicherzustellen, kann auch der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehende Betrag erstattet werden.
Die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen im nach § 49a Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung sowie für nicht zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel nach § 54 Absatz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung werden auch dann erstattet, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch keine anteiligen Zuschüsse erbringt.
Die Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der bisher genutzten Wohnung sowie die Aufwendungen für den Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung werden nach Maßgabe der Richtlinie im Sinne von § 41 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erstattet, wenn die Maßnahme infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend erforderlich ist und wenn die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat. Bei Aufwendungen ab 5 000 Euro hat die verletzte Person zwei Vergleichsangebote beizubringen.
Soweit für Leistungen nach § 49b Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung eine Leistungspflicht nur deshalb nicht besteht, weil diese an Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gebunden ist, die aber nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind, können diese Leistungen an die Verletzten gewährt werden. Die Verletzten sollen darauf hingewiesen werden, dass die Leistungen dem nach § 49b Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung begünstigten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden sollen, damit dieser freiwillige Beiträge an die Sozialversicherungsträger leisten kann.
§ 50 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Kosten für teilstationäre Pflege nach § 50 Absatz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung neben dem pauschalen Zuschlag nach § 49a Absatz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung nur erstattet werden, wenn die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist.
Der Entlastungsbetrag nach § 53 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung kann monatlich im Voraus gezahlt werden. In diesem Falle verzichtet die zuständige Behörde abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 auf die Vorlage von Belegen. § 2 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 55 Absatz 5 der Sächsischen Beihilfeverordnung gilt mit der Maßgabe, dass der Eigenanteil begrenzt wird auf den Wert für Verpflegung nach § 2 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei Alleinstehenden zuzüglich des Wertes für Unterkunft nach § 2 Absatz 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.“
§ 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Ärztliche Gutachten
Soweit in oder auf Grund dieser Verordnung ein ärztliches Gutachten vorgesehen ist, kann auch das Gutachten von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen und Ärzten, von der zuständigen Behörde allgemein oder von im Einzelfall bezeichneten Ärztinnen und Ärzten gefordert werden. Wird Heilfürsorge gewährt, treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärztinnen und Ärzte die jeweils für die Durchführung des Heilverfahrens bestimmten Ärztinnen und Ärzte.
Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen an einen Gutachter oder eine Gutachterin übermittelt werden. Ist eine Mitwirkung der Betroffenen an der Begutachtung nicht erforderlich, sind die personenbezogenen Daten vor der Übermittlung so zu verändern, dass der Gutachter oder die Gutachterin einen Personenbezug nicht herstellen kann.“
§ 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Übergangsvorschrift Pflegekosten, die nach der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung dieser Verordnung gezahlt wurden, sind neu festzusetzen, sofern sich nach § 7 ein höherer Betrag ergibt. Übersteigt der bisher gezahlte Betrag die Pflegekosten gemäß § 7, wird er als Pauschale weitergezahlt. Ändern sich die der Einstufung zugrundeliegenden Verhältnisse erheblich, sind die Pflegekosten gemäß § 7 neu festzusetzen.“
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