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Das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 238), wird wie folgt geändert: Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, trifft die Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Sie legt ihrer Entscheidung mindestens einen der folgenden Auswahlmaßstäbe zugrunde:
Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst: „Erster Abschnitt Festsetzung von Zulassungszahlen sowie ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind“.
§ 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Auswahlverfahren
die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
die Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit,
die besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
das Ergebnis eines Auswahlgesprächs.
Die in der gymnasialen Oberstufe erbrachten Leistungen sollen besonders berücksichtigt werden. Für die Auswahlentscheidung der Hochschule ist dem Grad der Qualifikation nach § 27 HRG ein maßgeblicher Einfluss zuzumessen. Ein maßgeblicher Einfluss ist gewahrt, wenn dem Grad der Qualifikation bei der Verbindung mehrerer Kriterien das relativ stärkste Gewicht zukommt.
Die Zahl der Teilnehmer an einem fachspezifischen Auswahlverfahren kann auf das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme unter Anlegung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Maßstäbe, auch nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe.
Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens gemäß Absatz 1, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlmaßstäbe, durch Satzung. Die Satzung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
Abweichend von Absatz 1 gelten die bisherigen Regelungen zur Auswahl der Bewerber fort, solange die Hochschule nicht Einzelheiten des Verfahrens durch Satzung nach Absatz 3 geregelt hat.“
nach folgenden Kriterien außerhalb der Hochschulzugangsberechtigung: a. Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests, b. Ergebnis eines Gesprächs oder…
Die Auswahl von in der beruflichen Bildung Qualifizierten erfolgt entsprechend § 2a Absatz 2 und 3 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes.
Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 trifft die Hochschule nach dem Grad der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den…
Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis…
Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 2 werden nach Maßgabe des Landesrechts nach dem Grad der Eignung für den gewählten Studiengang und die sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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