§ 13 Abs. 1 SächsStudPlVergabeVOAuswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten
In der beruflichen Bildung Qualifizierte werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge…
§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SächsStudPlVergabeVOQuoten
0,5 Prozent für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen,
§ 6 Abs. 1 SächsHZGSächsisches Hochschulzulassungsgesetz
Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 werden entsprechend Artikel 9 Absatz 3 bis 5 des Staatsvertrages, Bewerberinnen und Bewerber nach Satz…
§ 40 Abs. 3 SächsStudPlVergabeVOAuswahlverfahren für höhere Fachsemester
Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber regelt die Hochschule durch Satzung.
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsHZGSächsisches Hochschulzulassungsgesetz
der über die fachspezifische Eignung Auskunft gebenden Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf und