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Die Sächsische Grundschulzuweisungsverordnung vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 543) wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für Grundschulen, die im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden sind, werden für das Schuljahr 2020/21 zugewiesen:
für einzügige Grundschulen 28 629 Euro,
für zwei- und dreizügige Grundschulen 42 944 Euro,
für vierzügige Grundschulen 57 258 Euro,
für fünfzügige Grundschulen 71 573 Euro,
für sechszügige Grundschulen 85 888 Euro. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe „oder 2“ eingefügt.
Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für Grundschulen, die im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Antrag schriftlich bis zum 1. Dezember 2019 bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuweisung für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2023 durch Bescheid bis zum 1. Februar 2020 festgesetzt wird.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.